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| Heidelberger Druck, Eppelheim |
| Sanierung asbesthaltiger Magnesiaestriche |
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Die bundesweit tätige Firma INBO Oberflächentechnik GmbH & Co. KG hat ein sogenanntes
"Verfahren geringer Exposition" für den Rückbau asbesthaltiger Estriche entwickelt.
Mit diesem speziellen Verfahren ist der Ausbau von asbesthaltigen Fußböden ohne die
üblichen erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Einhausungen und das Tragen von Atemschutzgeräten
usw. möglich. Durch diese Sanierungsvariante werden kostenintensive Abschottungsarbeiten
vermieden, sowie auch erhebliche Zeit- und Kostenvorteile gegenüber traditionellen
Sanierungen in Schwarzbereichen gewonnen.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist im Vergleich
zu traditionellen Schwarzbereichsanierungen die schonende Ausbauvariante, ohne die
Beschädigung oder gar Zerstörung intakter Betonuntergründe herbeizuführen.
Die von der Firma INBO Oberflächentechnik GmbH & Co.KG entwickelten Verfahren „Nassfräsen“ und
„Ausbruch Hydrohammer“ sind die gegenwärtig einzig „geprüfte Verfahren mit geringer
Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ für den
Rückbau asbesthaltiger Estriche und sind somit derzeit als einzige Fräsverfahren in die
BGI 664 als BT 18 aufgenommen.
Die in die BGI 664 aufgenommen Verfahren stellen den
gegenwärtigen Stand der Technik dar. Sie sind somit auch die einzigen Verfahren, die für den
Rückbau asbesthaltiger Magnesia-Estriche ohne sogenannte „Erfolgskontrollmessungen“ nach
Beendigung der Maßnahme anwendbar sind.
Somit können Sanierungszyklen in bestehenden Produktionseinrichtungen von unmittelbar
Produktionsende bis Produktionsbeginn - ohne Vorreservierung einer ca. 15-20 Stunden
andauernden Erfolgskontrollmessung - vorgesehen werden. Die spart in hohem Maße Zeit und
Kosten.
Nachzulesen ist die BGI 664 unter dem Link
http://www.hvbg.de/d/bia/pra/asbest/index.html.
Hier ist auch der link zu dem Verfahren BT 18 aufgeführt.
Die INBO Oberflächentechnik GmbH & Co. KG hat die sicherheitstechnisch relevante Ausstattung und Zulassung nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs 4 GefStoffV, sowie im Verbund mit der vorliegenden BGIA-Zulassung auch die Freistellung vom sogenannten „Bearbeitungsverbot für asbesthaltige Materialien“ für das Entfernen asbesthaltiger Estriche.
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